Statuten

Statuten des Vereins IG Sozialhilfe

Statuten des Vereins IG Sozialhilfe

Art. 1 Name und Sitz


Unter dem Namen IG Sozialhilfe besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der Menschenrechte für Armutsbetroffene, Erwachsene und Kinder, gleich welcher Herkunft, die sich in der Schweiz aufhalten oder aufgehalten haben. Die Verwirklichung der Menschenrechte erfolgt durch Öffentlichkeitsarbeit und persönliche Unterstützung, individuelle Begleitung und materielle Hilfe in allen Belangen, welche (sozialen) Menschen- und Persönlichkeitsrechte betreffen: Insbesondere bezieht sich dies auf Existenzsicherung, Aufenthaltsort, Wohnen, ganzheitliche physische und psychische medizinische und psychosoziale Betreuung, Bildung und soziokulturelle Entfaltung usw.

Die IG Sozialhilfe ist stets im Sinne und unter grösst möglicher Wahrung der Selbstbestimmung der Armutsbetroffenen tätig.

Die IG Sozialhilfe bekennt sich klar zu einer antirassistischen und antifaschistischen Grundhaltung und verurteilt jegliche Form von Diskriminierung.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 Mitglieder

Mitglieder können natürliche Personen werden, welche in irgendeiner Form im Verein mitarbeiten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

Art. 4 Austritt und Ausschluss


Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Mitgliederversammlung zu treffen ist.

Art. 5 Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet auschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 6 Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 15 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben. Das Datum der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 15 Tage im Voraus bekannt sein. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 20% der Mitglieder es verlangen. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen. Treffen Anträge später ein, so sind sie an der Mitgliederversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung darüber ist nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

Art. 7 Kompetenzen der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
mit Nennung der Namen
  • Abnahme von Jahresbericht, Rechnung und Budget
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Revision der Statuten
  • Auflösung des Vereins (dies bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden).

 Art. 8 Organisation bzw. Vorstand

Der Vorstand besteht aus minimal 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er kann eine Geschäftsleitung einsetzen und überwacht ihre Tätigkeit. Entscheide, die für den Verein von strategischer und grundlegender Bedeutung sind, müssen immer vom Vorstand getroffen werden.

In Ausnahmefällen, wenn der Vorstand sich einig ist, darf das Budget bis maximal 1/3 der Eigenkapitalreserven überschritten werden.

Vorstandsmitglieder können bei persönlicher Verhinderung ihren Standpunkt schriftlich kundtun. Unterschriftsberechtigt (mit Einzelunterschrift) sind die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann weitere Unterschriftsberechtigte einsetzen.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 9 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden (maximal Fr. 100.-) sowie Spenden.

Art. 10 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung zufallen.

Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten sind mit der Annahme durch die konstituierende Versammlung vom 13. Juni 2000 in Kraft getreten.

Die Statuten wurden an folgenden Daten abgeändert:

  • Mai 2001
  • Februar 2009
  • Februar 2012
  • Februar 2014
  • Februar 2018

 

Die Änderungen können den Protokollen der entsprechenden Mitgliederversammlungen entnommen werden.